Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Marktex GmbH & Co. KG stehen hier für Sie zum Download bereit.

1. Allgemeines

1. Preise und Abweichungsvorbehalt

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht – auch nicht stillschweigend bzw. durch unterlassenen Widerspruch – an, es sei denn, der Verkäufer hätte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Lieferverträge zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer kommen nur durch eine schriftliche Bestätigung des Verkaufs zustande.
1.4 Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden sowie mündliche Vereinbarungen, die bei oder bis zum Vertragsab- schluss getroffen worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Der Käufer ist an seine umseitige Bestellung 3 Wochen gebunden.
2.1 Die Preise sind – wenn nicht anders vereinbart – Barpreise ohne Abzug, einschl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.2 Bei Kostensteigerungen, z. B. infolge einer Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, behält sich der Verkäufer gegenüber Kaufleuten und ihnen Gleichgestellten eine entsprechende Preisberichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
2.3 Unterfällt der Käufer nicht §24 AGBG, gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass zwischen Vertrags- abschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate liegen müssen. Außerdem ist der Käufer in diesem Fall innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Preisberichtigung berechtigt, dem Verkäufer gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, wenn die Preisbenachrichtigung 20 % des Netto-Kaufpreises überschreitet. x
2.4 Zusatzarbeiten und besondere, über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinaus vereinbarte Arbeiten, z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme in bar und ohne Abzug zu bezahlen
2.5 Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft.
2.6 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
2.7 Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (z. B. Massivhölzer) liegen und/oder handelsüblich sind.
2.8 Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton vorbehalten.
2.9 Die Preise verstehen sich bei Bestellung über € 1.500,- frei Haus im Umkreis von bis zu 100 km von der Verkaufsstelle des Verkäufers. Bei einem Verkaufspreis unter € 1.500,- wird eine Frachtkostenpauschale von € 110,- berechnet.
2.10 Bei Lieferungen ins Ausland werden die Transportkosten gesondert in Rechnung gestellt.

3. Lieferung und Montage

3.1 Die Lieferung erfolgt im Inland im Umkreis von bis zu 100 km von der Verkaufsstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes (z. B. Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser, bis maximal 2 Transportpersonen etc.).
3.2 Der Käufer haftet dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist. Der Käufer haftet insoweit nach den Bestimmungen über den Annahmeverzug (Ziff. 8.).
3.3 Für den Fall, dass die Anlieferung nicht mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist, insbesondere, wenn sie beispielsweise nur mittels Installation eines Außenaufzuges erfolgen kann, trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
3.4 Haben der Verkäufer oder sein Montagepersonal hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so ist dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
3.5 Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer und dessen Montagepersonal auf etwaige, in den Wänden verlaufende Versorgungsleitungen (Wasser, Gas und Elektroinstallationen) hinzuweisen.
3.6 Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Montage für unmittelbare und Folge-Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Montagepersonals oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht.
3.7 Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen, insbesondere ist das Personal des Verkäufers zu Umzugsarbeiten weder berechtigt noch verpflichtet.
3.8 Bei Annahme und Behandlung von Beipack übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Beschädigung oder Verlust des Beipacks.

4. Lieferzeit

4.1 In den Fällen, in denen der Verkäufer für das Überschreiten verbindlicher Lieferfristen sowie für die Unmöglichkeit zur Leistungserbringung einzustehen hat, ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er dem Verkäufer nach Fristüberschreitung eine angemessene, mindestens dreiwöchige Nachfrist mit der Androhung gesetzt hat, nach fruchtlosem Fristablauf der Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen Verzuges des Verkäufers setzt vorsätzlich oder grobfahrlässig schuldhaftes Verhalten des Verkäufers oder die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht voraus.
4.2 Bei höherer Gewalt, fehlender oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Lieferanten, bei rechtmäßigen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereichs des Verkäufers liegen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und zu einer nicht nur kurzfristigen Störung führen, es sei denn, mit dem Käufer wurde ein absolutes Fixgeschäft vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Schadensersatzansprüche kann der Käufer hieraus nicht herleiten. In diesen Fällen ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der Lieferfrist die Lieferung beim Verkäufer schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer nicht an den Käufer erfolgt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlung ist fällig bei Lieferung bzw. bei Abholung der Ware. Skontoabzüge oder sonstige Rabatte sind unzulässig, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Auftragserteilung gilt eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Verkaufspreises als vereinbart, bei Sonderanfertigung(en) in Höhe von 50%.
5.2 Die Mitarbeiter des Verkäufers sind ohne Inkassovollmacht zur Empfangnahme von Geldern und sonstigen Zahlungs- mitteln nicht befugt.
5.3 Zur Aufrechnung von Gegenansprüchen ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Darüber hinaus ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

6. Zahlungsverzug des Käufers und Schadensersatz

6.1 Gerät der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, berechnet der Verkäufer – vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens – Verzugszinsen.
6.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers sowie bei Vorliegen von Umständen, die nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankgemäßen Gesichtspunkten in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen an den Käufer nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Käufers auszuführen und – nach Setzung einer angemessenen, ergebnislosen Nachfrist hierzu – gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.3 In allen Fällen, in denen der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht, berechnet der Verkäufer – vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens – 25% des Kaufpreises ohne Abzüge als pauschalierten Schadensersatz, wobei es dem Käufer vorbehalten bleibt, im Einzelfall nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Gegenüber Kaufleuten und ihnen Gleichgestellten im Sinne des § 24 AGBG bleiben die gelieferten Waren des Verkäufers darüber hinaus Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung.
7.2 Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Der Käufer ist verpflichtet, den Warenempfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
7.3 Soweit Ware in unserem Eigentum steht, verwahrt der Käufer sie für uns und hat sie pfleglich zu behandeln, bei Dritten auf eine pflegliche Behandlung hinzuwirken. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, haftet der Käufer für Verlust und Verschlechterung der Ware für jeden Grad von Verschulden – auch seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Der Käufer tritt bereits hiermit, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf, für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes sämtliche Schadensersatzansprüche, die dem Käufer aus einer Beschädigung des Kaufgegenstandes gegen Dritte zustehen, in Höhe des noch offenen Kaufpreises an den Verkäufer ab.
7.4 Eine Verarbeitung und/oder Umbildung der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware wird stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Der nach Verarbeitung entstandene neue Gegenstand wird Eigentum des Verkäufers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, es sei denn, dass die Lieferung des Verkäufers den wesentlichen Wert des neuen Gegenstandes ausmacht. In letzterem Falle wird der Verkäufer Alleineigentümer des neuen Gegenstandes. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.5 Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Verkäufers nachhaltig insgesamt um mehr als 20%, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl insoweit freizugeben.
7.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltware des Verkäufers hat der Käufer unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum der Pfändung bzw. dem Zugriff des Dritten zu widersprechen und den Verkäufer unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, bei Pfändungen insbesondere der Kopie eines Pfändungsprotokolls, hiervon unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu unterrichten, damit der Verkäufer Drittwiderspruchsklage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten, haftet der Käufer für den Ausfall. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, jeden Standortwechsel in bezug auf das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers diesem unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen ist der Käufer in bezug auf unser Eigentum bzw. unserem Eigentumsanteil nicht berechtigt.
7.7 Verstößt der Käufer schuldhaft gegen die vorstehenden Sorgfaltsverpflichtungen oder befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder gerät er in Vermögensverfall, ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Ware und/oder die Einräumung des unmittelbaren Besitzes hieran auf Kosten des Käufers zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der vorbehaltenen Ware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer zur freihändigen Verwertung befugt und kann den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anrechnen.

8. Gefahrübergang und Annahmeverzug

8.1 Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe des Kaufgegenstandes auf den Käufer über.
8.2 Wird die Übergabe infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich oder auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Übergabebereitschaft auf den Käufer über.
8.3 Verzögert sich die Übergabe infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so wird der Verkäufer ihm ab dem 14. Tage – gerechnet vom Tag der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft – die beim Verkäufer oder bei Dritten, insbesondere bei einem Spediteur, entstandenen Lagerkosten zum Selbstkostenpreis berechnen. In diesem Fall ist der Verkäufer auch berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
8.4 Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist die Abnahme oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer auf Vertragserfüllung bestehen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
8.5 Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese mindestens 50 % des Gesamtauftragswertes ausmachen.

9. Rücktritt des Verkäufers

9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder ein anderer Fall höherer Gewalt vorliegt, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind, zu einer nicht nur kurzfristigen Störung führen und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
9.2 Der Verkäufer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer über wesentliche Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit bedingen, unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Der Eröffnung des Konkursverfahrens steht die Nichteröffnung mangels Masse gleich.
9.3 Im Falle seines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für die in Erfüllung des Vertrages gemachten Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw., in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Ferner hat der Verkäufer in diesem Fall Anspruch auf Ausgleich für Gebrauchsüberlassung und Wertminderung in Anwendung ortsüblicher Sätze.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Verkäufer bei Mängeln der veräußerten Sache – unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsverpflichtungen – nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung berechtigt, wenn die veräußerte Ware innerhalb von 6 Monaten seit dem Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Ist der Verkäufer zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbes- serung/Ersatzlieferung zweimal fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
10.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel oder Schäden, die beim Käufer nach Gefahrübergang durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflusse oder durch unsachgemäße Behandlung entstehen.
10.3 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt weiterhin, wenn der Käufer offensichtliche oder erkennbare Mängel nicht binnen zwei Wochen seit Übergabe der Ware an den Käufer schriftlich gegenüber dem Verkäufer rügt.
10.4 Dasselbe gilt bei verdeckten Mängeln, welche auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht innerhalb der genannten Frist entdeckt werden können, wenn diese nicht unverzüglich nach Entdeckung oder aber spätestens einen Monat nach Eintreffen der Ware dem Verkäufer gegenüber schriftlich gerügt werden. Ist der Käufer kein Kaufmann oder ein ihm Gleichgestellter, so verbleibt es in bezug auf verdeckte Mängel bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
10.5 Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatz- (Teil)Lieferungen hat der Käufer dem Verkäufer nach entsprechender Abstimmung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
10.6 Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Zeit verlängert.
10.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verkäufer eine andere als die vertragsgemäße Ware liefert.
10.8 Soweit dem Verkäufer nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, beschränkt sich seine Haftung auf Fälle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall beschränkt auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden.
10.9 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die vom Verkäufer ausdrücklich zu- gesichert sind. Für Schäden außerhalb des Kaufgegenstandes selbst (sog. Mangelfolgeschäden) gilt dies jedoch nur, soweit sich die Zusicherung des Verkäufers auch hierauf erstreckt hat.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, und zwar unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechtes.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche.
11.3 Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand auch für Klagen im Urkunds- und Wechselprozess der Geschäftssitz des Verkäufers oder- nach Wahl des Verkäufers – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Ansonsten gilt der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
11.4 Der Gerichtsstand des Verkäufers gilt auch für im Mahnverfahren geltend gemachte Ansprüche des Verkäufers sowie dann, wenn der Käufer im Inland keinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Geltendmachung der Verkäuferansprüche nicht bekannt ist.
11.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.